Mindestalter für Fahrten im Güterkraftverkehr
Um Fahrten im Güterverkehr, bei denen die Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1, C1E (Lkw-Klassen) und D, DE, DE, D1E (Busklassen) notwendig sind, durchführen zu dürfen, bedarf es laut Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz verschiedener Mindestalter.
Bei einer Fahrerlaubnis der Lkw-Klassen, die vor dem 10.09.2009 und bei den Bus-Klassen, die vor dem 10.09.2008 erworben wurden, gilt ein Mindestalter von 18 Jahren. Wurde die Fahrerlaubnis nach diesen Stichtagen erworben, gelten die Mindestalter, wie folgend erklärt.
Mindestalter - Führerscheinklassen: C, CE
Auszug aus dem Gesetzestext:
- (1) Fahrten im Güterkraftverkehr darf
- 1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE erforderlich ist, nur durchführen, wer:
- a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 mitführt, oder
- b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt.
Erläuterung:
Bei Fahrten im Güterkraftverkehr, bei denen die Führerscheinklasse C oder CE erforderlich ist, gilt ein Mindestalter von 18 Jahren, wenn ist ein Nachweis zur Grundqualifikation oder ein Nachweis über einen Abschluss einer geeigneten Berufsausbildung mitgeführt wird. Ein Mindestalter von 21 Jahren gilt, wenn ein Nachweis zur beschleunigten Grundqualifikation mitgeführt wird.
Übersicht
Führerscheinklassen: C, CE | |
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Mitzuführender Nachweis | Mindesalter |
Grundqualifikation | 18 Jahre |
Beschleunigte Grundqualifikation | 21 Jahre |
Abschluss einer geeigneten Berufsausbildung | 18 Jahre |
Mindestalter - Führerscheinklassen: C1, C1E
Auszug aus dem Gesetzestext:
- (1) Fahrten im Güterkraftverkehr darf
- 2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 oder C1E erforderlich ist, nur durchführen, wer:
- das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 oder
- der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt.
Erläuterung:
Bei Fahrten im Güterkraftverkehr, bei denen die Führerscheinklasse C1 oder CE1 erforderlich ist, gilt ein Mindestalter von 18 Jahren, wenn ein Nachweis zur Grundqualifikation, ein Nachweis über einen Abschluss einer geeigneten Berufsausbildung oder ein Nachweis über die beschleunigte Grundqualifikation mitgeführt wird.
Übersicht
Führerscheinklassen: C1, C1E | |
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Mitzuführender Nachweis | Mindesalter |
Grundqualifikation | 18 Jahre |
Beschleunigte Grundqualifikation | 18 Jahre |
Abschluss einer geeigneten Berufsausbildung | 18 Jahre |
Mindestalter - Führerscheinklassen: D, DE (Beförderung im Linienverkehr, bei Linienlängen von bis zu 50 Km)
Auszug aus dem Gesetzestext:
- (2) Fahrten im Personenverkehr darf
- 1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer:
sofern Personen im Linienverkehr nach den §§ 42,43 des Personenbeförderungs-
- a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder
- b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt,
gesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer befördert werden.
Erläuterung:
Bei Fahrten im Personenverkehr, bei denen die Führerscheinklasse D oder DE erforderlich ist und Personen im Linienverkehr, bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer befördert werden, gilt ein Mindestalter von 18 Jahren, wenn ein Nachweis über einen Abschluss einer geeigneten Berufsausbildung mitgeführt wird.
Es gilt ein Mindesalter von 21 Jahren, wenn ein Nachweis über die Grundqualifikation oder ein Nachweis über die beschleunigte Grundqualifikation mitgeführt wird.
Übersicht
Führerscheinklassen: D, DE Beförderung im Linienverkehr, bei Linienlängen von bis zu 50 Km |
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Mitzuführender Nachweis | Mindesalter |
Grundqualifikation | 21 Jahre |
Beschleunigte Grundqualifikation | 21 Jahre |
Abschluss einer geeigneten Berufsausbildung | 18 Jahre |
Mindestalter - Führerscheinklassen: D1, D1E
Auszug aus dem Gesetzestext:
- (2) Fahrten im Personenverkehr darf
- 2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D1 oder D1E erforderlich ist, nur durchführen, wer:
- a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder
- b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt.
Erläuterung:
Bei Fahrten im Personenverkehr, bei denen die Führerscheinklasse D1 oder D1E erforderlich ist, gilt ein Mindestalter von 18 Jahren, wenn ein Nachweis über einen Abschluss einer geeigneten Berufsausbildung mitgeführt wird.
Es gilt ein Mindesalter von 21 Jahren, wenn ein Nachweis über die Grundqualifikation oder ein Nachweis über die beschleunigte Grundqualifikation mitgeführt wird.
Übersicht
Führerscheinklassen: D1, D1E | |
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Mitzuführender Nachweis | Mindesalter |
Grundqualifikation | 21 Jahre |
Beschleunigte Grundqualifikation | 21 Jahre |
Abschluss einer geeigneten Berufsausbildung | 18 Jahre |
Mindestalter - Führerscheinklassen: D, DE
Auszug aus dem Gesetzestext:
- (2) Fahrten im Personenverkehr darf
- 3. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer:
- a) das 20. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder
- b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nummer 1 mitführt,
- c) das 23. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt.
Erläuterung:
Bei Fahrten im Personenverkehr, bei denen die Führerscheinklasse D oder DE erforderlich ist, gilt ein Mindestalter von 20 Jahren, wenn ein Nachweis über einen Abschluss einer geeigneten Berufsausbildung mitgeführt wird.
Es gilt ein Mindesalter von 21 Jahren, wenn ein Nachweis über die Grundqualifikation mitgeführt wird.
Es gilt ein Mindesalter von 23 Jahren, wenn ein Nachweis über die beschleunigte Grundqualifikation mitgeführt wird.
Übersicht
Führerscheinklassen: D, DE | |
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Mitzuführender Nachweis | Mindesalter |
Grundqualifikation | 21 Jahre |
Beschleunigte Grundqualifikation | 23 Jahre |
Abschluss einer geeigneten Berufsausbildung | 20 Jahre |
Mindestalter - Führerscheinklassen: D, DE (Fahrten ohne Fahrgäste)
Auszug aus dem Gesetzestext:
- (2a) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a tritt bei Fahrten ohne Fahrgäste an die Stelle des vollendeten 20. Lebensjahres die Vollendung des 18. Lebensjahres.
Erläuterung:
Bei Fahrten im Personenverkehr, bei denen die Führerscheinklasse D oder DE erforderlich ist und Fahrten ohne Fahrgäste durchgeführt werden, gilt ein Mindestalter von 18 Jahren, wenn ein Nachweis über einen Abschluss einer geeigneten Berufsausbildung mitgeführt wird
Übersicht
Führerscheinklassen: D, DE bei Fahrten ohne Fahrgäste |
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Mitzuführender Nachweis | Mindesalter |
Abschluss einer geeigneten Berufsausbildung | 18 Jahre |
Weitere Informationen zum Mindestalter
Auszug aus dem Gesetzestext:
- (3) Der Unternehmer darf Fahrten nach Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, weder anordnen noch zulassen, wenn der Fahrer oder die Fahrerin die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.
- (4) Hat ein Fahrer oder eine Fahrerin eine innerhalb der in Absatz 1 oder 2 genannten Altersgrenzen erforderliche Qualifikation erworben, tritt der Nachweis darüber bei Erreichen der höheren Altersgrenze an die Stelle der dort vorgesehenen Nachweise.
- (5) An die Stelle eines in Absatz 1 oder 2 genannten Nachweises tritt der Nachweis der Weiterbildung, soweit eine solche nach § 5 vorgesehen ist.
- (6) Für die Dauer von höchstens drei Jahren muss im Rahmen einer Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 das Mindestalter nicht eingehalten werden; an die Stelle des Nachweises nach Absatz 1 oder 2 tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrages. Die Frist nach Satz 1 beginnt am Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis für die nach Absatz 1 oder 2 maßgebliche Klasse.