Erwerb der Grundqualifikation
Wer im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr tätig ist, muss laut Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz eine Grundqualifikation nachweisen.
Die Grundqualifikation ist Voraussetzung beim gewerblichen Lenken von Fahrzeugen, bei denen die Führerscheinklassen C, C1, C1E, CE, D, D1, D1E, DE notwendig sind. Lenker von Pkw und Kleintransportern unter 3,5 t zGG müssen keine Grundqualifikation nachweisen.
Möglichkeiten zum Erwerb
Es gibt verschiedenen Möglichkeiten die Grundqualifikation für Berufskraftfahrer nachzuweisen. Der Erwerb der Grundqualifikation ist möglich durch:
- Besitzstand
- Berufsausbildung
- Grundqualifikation
- beschleunigter Grundqualifikation.
Erwerb der Grundqualifikation für Berufskraftfahrer durch Besitzstand
Fahrzeuglenker o.g. Führerscheinklassen, die den Führerschein vor folgenden Stichtagen erworben haben, unterliegen dem sogenannten Besitzstand. Hier schreibt der Gesetzgeber keine zusätzliche Qualifikation vor.
- Lkw Klassen (C): 10.09.2009
- Bus-Klassen (D): 10.09.2008
Erwerb der Grundqualifikation für Berufskraftfahrer durch Berufsausbildung
Kann der Fahrer eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb nachweisen, ist keine weitere Qualifikation notwendig.
Erwerb durch Grundqualifikation
Die Grundqualifikation wird hier durch eine 7,5 stündige BKrFQG Prüfung vor der IHK erworben. Die Prüfung enthält einen theoretischen und praktischen Teil. Ein Lehrgang ist nicht erforderlich. Die Kenntnisse, welche zur Prüfung notwendig sind, müssen selbst erworben werden. Der Besitz einer Fahrerlaubnis ist Voraussetzung, um zur Prüfung zugelassen zu werden. Das Mindesalter für die Zulassung zur Prüfung beträgt 18 Jahre.
Erwerb der Grundqualifikation für Berufskraftfahrer durch beschleunigte Grundqualifikation
Hier wird die Grundqualifikation durch eine 1,5 stündige theoretische BKrFQG Prüfung vor der IHK erworben. Der praktische Teil entfällt. Vor der Prüfung muss ein Lehrgang von 140 Stunden (inklusive 10 Praxisstunden) absolviert werden. Ein Führerschein ist keine Bedingung für die Prüfung. Das Mindestalter für die beschleunigte Grundqualifikation ist 21 Jahre.
Weitere Infos
Fahrer mit Wohnsitz im Inland oder mit im Inland erteilter Arbeitsgenehmigung müssen die Grundqualifikation bzw. die beschleunigte Grundqualifikation im Inland erwerben. Die bestandene Qualifikation wird mit der Schlüsselzahl 95 im Führerschein festgehalten.